In Bezug auf die Kündigung des Darlehensvertrages sind einige Bedingungen einzuhalten. Generell unterscheidet man zwischen einem ordentlichen und einem ausserordentlichen Kündigungsrecht.
Desweiteren ist wichtig, ob es sich bei dem vereinbarten Zinssatz um eine Festsatz- oder variable Kondition handelt. Bei einem festen Zinssatz gewährt das ordentliche Kündigungsrecht dem Kreditnehmer die Möglichkeit zur Kündigung des Darlehensvertrages jeweils zum Ablauf der Zinsbindungsfrist. Hierbei muss eine Kündigungsfrist von 1 Monat eingehalten werden. Die Kündigung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen kann erst nach einer Kündigungssperrfrist von 6 Monaten und der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Bei einem variablen Zinssatz kann der Kreditnehmer jederzeit eine Kündigung der Geschäftsverbindung veranlassen. Auch hier gilt eine Frist von 3 Monaten. Das ausserordentliche Kündigungsrecht besagt, dass die Bank bei einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers oder bei einem Verlust der Werthaltigkeit der abgetretenen Sicherheit eine vorzeitige Beendigung des Vertrages veranlassen kann. Dies kann in der Regel fristlos erfolgen.
Ein ausserordentliches Kündigungsrecht hat auch der Kreditnehmer, wenn er ein begründetes Interesse wie z.B. den Verkauf der belasteten Immobilie nachweisen kann. Eine Kündigung des Darlehensvertrages bedeutet in jedem Falle die Rückzahlung der verbleibendenden Kreditschuld. Sollte dies nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen geschehen ist die Kündigung nichtig und der Darlehensvertrag besteht weiterhin.