Ein wichtiges Kriterium für die Kreditherausgabe ist für die Banken, dass der Kreditantragsteller über geordnete Einkommensverhältnisse verfügt. Das heißt, die Banken setzen voraus, dass der Kreditnehmer sich in einem festen Arbeitsverhältnis befindet und daraus ein regelmäßiges monatliches Einkommen erzielt, das über der Pfändungsfreigrenze liegt.
Wer arbeitslos ist und einen Kredit aufnehmen möchte, der erfüllt diese Grundbedingungen nicht und für denjenigen wird es bedeutend schwieriger einen Kredit zu bekommen. Als alleiniger Antragsteller ist das so gut wie gar nicht möglich, selbst wenn die Höhe des Arbeitslosengeldes entsprechend ist. Die Bank wird immer die Beibringung einer solventen Bürgschaft verlangen.
Arbeitslose sollten deshalb von vornherein einen Bürgen haben, der als Mitantragsteller oder Bürge in den Kreditvertrag eintritt. Wichtig zu wissen ist, dass der Bürge über ein entsprechend hohes gesichertes Einkommen verfügen muss. Aus diesem muss er seinen eigenen Lebensunterhalt und seinen eigenen Verpflichtungen nachkommen können und darüber hinaus eben die Eventualverpflichtung aus der Bürgschaft erfüllen können.
Der Bürge muss wissen, dass er nicht nur bürgt, sondern im Ernstfall tatsächlich für die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufkommen muss. Außerdem kann ihm diese Eventualverpflichtung schaden, wenn er selbst einen Kredit aufnehmen möchte, da die Banken diese wie eine eigene Kreditverpflichtung behandeln, um ihr Kreditausfallrisiko so gering wie möglich zu halten.