In erster Linie werden nur Kredite an Personen gewährt, die eine gewisse Bonität d.h. finanziell und wirtschaftlich positive Verhältnisse, nachweisen können. Nur wenn absolut einwandfreie wirtschaftliche Verhältnisse, genügend Eigenkapital und eine gute Rentabilität vorliegen werden sogenannte Blankokredite gewährt.
Hierbei wird auf eine zusätzliche Sicherung verzichtet. Allerdings kann es auf Grund von unkalkulierbaren Ereignissen wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit zur Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers kommen. Auch bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben des Kreditnehmers kann die Rückzahlung des Kredites gefährdet sein. Aus diesem Grund verlangt die Bank neben der persönlichen Haftung des Kreditnehmers zusätzliche Sicherheiten.
Hierzu kann entweder ein Recht, ein Gegenstand oder ein Vermögenswert herangezogen werden. Die Eigenschaft als Kreditsicherheit wird erst mit dem Abschluß eines Sicherungsvertrages wirksam. Im allgemeinen wird ein weiter Sicherungszweck einem engen vorgezogen. Der weite Sicherungszweck dient der Absicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank an den Kreditnehmer. Bei einem engen Sicherungszweck wird nur ein bestimmter Kredit abgesichert.
Die Bank kann zur Sicherung des Kredites die Verpfändung von Vermögenswerten wie z.B. Sparguthaben oder Lebensversicherungen verlangen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Baufinanzierung die zu finanzierende Immobilie mit einer Grundschuld belastet. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers wird die Bank nach Mahnung und Einhaltung der gesetzlichen Fristen die Sicherheit verwerten um den Kredit zu tilgen und keinen Verlust zu erleiden.