Bei der Kreditvergabe im Bereich der Baufinanzierungen ermitteln die Banken immer zuerst den Beleihungswert des Objektes, um anschließend den Beleihungsauslauf ermitteln zu können.
Besonders günstige Darlehen erhalten Kreditnehmer nur, wenn das Darlehen über maximal 60% des Beleihungswertes vergeben wird. Hierbei spricht man dann von erstrangigen Darlehen. Je höher die Darlehenssumme jedoch aufgenommen wird, desto höher wird auch der Beleihungswertauslauf und desto höhere Zinssätze berechnen die Banken.
Doch nicht nur der Beleihungsauslauf macht ein Darlehen zu einem erstrangigen Darlehen. Hierzu gehört auch die Absicherung durch eine Grundschuld, die im Grundbuch an erster Rangstelle eingetragen wird. Diese Grundschuld wird dann im Falle einer Zwangsversteigerung als erstes bedient, eventuell nachrangig eingetragene Gläubiger erhalten, je nach Objekterlös, nur anteile Beträge ausgezahlt.
Soll ein erstrangiges Darlehen aufgenommen werden, es besteht jedoch noch eine Vorlast, sollte diese bestenfalls gelöscht werden, und zwar im Zuge der Neueintragung der Grundschuld. Die Löschung kann jedoch nur erfolgen, wenn das zugehörige Darlehen bereits getilgt ist.
Eventuell ist auch eine Umschuldung in den neuen Kredit möglich.
Nachrangige Darlehen, bei denen die Absicherung der Grundschuld also nicht an erster Rangstelle erfolgt, werden, wie oben beschrieben, häufig mit Zinsaufschlägen „bestraft“. Lediglich Bausparkassen begnügen sich auch mit einer nachrangigen Absicherung, und zwar ohne zusätzliche Kosten und Gebühren.