Kreditnehmer, die hoch verschuldet sind und die mit ihren Gläubigern keine Einigung über eine Rückzahlung der Darlehen erreichen können bzw. bei denen das Einkommen lediglich zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht, haben seit einigen Jahren die Möglichkeit der privaten Insolvenz. Dieses Verfahren stellt ein sehr vereinfachtes Verfahren im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren dar. Vielfach wird es auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, denn es steht in erster Linie allen Privatpersonen offen.
Das Insolvenzverfahren kann jedoch nur dann angestrebt werden, wenn noch ausreichend Geld zur Verfügung steht, um die Kosten dieses Verfahrens tragen zu können, alternativ stehen Fördermöglichkeiten (Prozesskostenhilfe) zur Verfügung, die jedoch erst beantragt werden müssen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner alle Forderungen seiner Gläubiger zusammenstellen und mit ihnen ein gütliche Einigung angestrebt haben. War diese erfolglos, kann der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Für jeden Schuldner wird dort ein Rechtsanwalt oder Rechtspfleger eingesetzt, der das Insolvenzverfahren überwacht.
Wurde dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz vom Gericht zugestimmt, folgen sechs Jahre Wohlverhalten, in denen der Kreditnehmer alle Gelder, die er über der Pfändungsfreigrenze hinaus verdient, an seine Gläubiger überweist.
Die Höhe der jeweiligen Freigrenzen richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Weiterhin dürfen natürlich keinerlei Kredite aufgenommen werden. Nach Ablauf dieser sechs Jahre werden schließlich alle noch offenen Forderungen gestrichen, ein Neuanfang völlig ohne Schulden ist möglich.